Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Angebot und Vertragsabschluss

Aufgrund der jetzigen Wirtschaftslage sind unsere Angebote und Kostenvoranschläge nur für einen Monat gültig ab dem Erstellungsdatum. Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden.

§ 2 Überlassene Unterlagen

An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 1 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§ 3 Preise und Zahlung

1. In unseren Preisen ist (sind) die Umsatzsteuer (und Verpackungskosten) enthalten. Liefer- und Versandkosten sind in unseren Preisen (nicht) enthalten.
2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen.Verzugszinsen werden in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (siehe Anlage 1) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Besteller die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.

§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist der Besteller auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Lieferzeit

1. Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere Liefertermin bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.
2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3. Der Besteller kann 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins/Lieferfrist uns in Textform auffordern binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Sollten wir einen ausdrücklichen Liefertermin/eine Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder wenn wir aus anderem Grund in Verzug geraten, so muss der Besteller uns eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn wir die Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, so ist der Besteller berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
5. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und oder Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
3. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 7 Gewährleistung und Mängelrüge

1. Soweit die in unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.
2. Soweit der gelieferte Gegenstand nicht die zwischen dem Besteller und uns vereinbarte Beschaffenheit hat oder er sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzten oder die Verwendung allgemein eignet oder er nicht die Eigenschaften, die der Besteller nach unseren öffentlichen Äußerungen erwarten konnten, hat, so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. dies gilt nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.
3. Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
4. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigert haben. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
5. Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertretern oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
6. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
7. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

§ 8 Sonstiges

1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Eindeckung mit Verbund-Sicherheitsglas

Die Terrassendächer sind für Verbund-Sicherheitsglas VSG 8 oder 10 mm ausgelegt. Isolierglas ist gegen Aufpreis lieferbar. Bei Glasmaßen über 3.500 mm ist gegebenenfalls eine glasteilende Sprosse erforderlich, die bereits im Angebot erfasst ist. Der Sparrenabstand wurde nach statischen Erfordernissen berechnet. Auf Wunsch sind auch andere Materialien zur Eindeckung erhältlich. Bitte sprechen Sie uns an!

Statik

Die Schneelast wurde mit 75 kg/qm und einem Glasgewicht von 20 kg/qm (VSG 8 mm bzw. 25 kg/qm (VSG 10 mm) berechnet. Höhere Schneelasten sind gegen Aufpreis möglich.

Dachneigung

Die Standarddachneigung beträgt zwischen 5° und 20°. Bei Dachneigungen < 5° können unter Anderem folgende Beeinträchtigungen auftreten: Niedrigere Schneelasten, verstärkter Moos- und Algenbefall, kein Reinigungseffekt der Scheiben, die Möglichkeit des Zurücklaufens von Regenwasser zum Wandprofil durch Adhäsion und eine damit verbundene Undichtigkeit. Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Baugenehmigung

Die projektierten Bauelemente bedürfen eventuell der Genehmigung der für Sie zuständigen Bauaufsichtsbehörde. Eventuelle Baugenehmigungen und Informationen über Auflagen, Sonderbestimmungen etc. sind vom Bauherren einzuholen und uns vor der Erteilung Ihres Auftrages bekanntzugeben. Die im Angebot angegebenen Maße wurden nach statischen Erfordernissen dimensioniert. Eine prüffähige Statik für eventuelle Genehmigungen sowie Bauzeichnungen sind gegen Aufpreis erhältlich.

Montage

Die optionale Montage Ihres Terrassentraums erfolgt durch unsere erfahrenen und spzialisierten Fachkräfte. Die Erstellung von Fundamenten (soweit diese überhaupt erforderlich sind) durch unser Personal ist ebenfalls optional und wird im Angebot separat aufgeführt. Unsere Montageleistung umfasst den Aufbau Ihres Terrassentraumes einschließlich aller erforderlichen Materialien. Angebote für Montage bleiben bis zur Besichtigung der Baustelle und Bestätigung durch uns freibleibend. Eventuelle Anschlüsse an Hauswänden, die über die üblichen, fachgerechten Abdichtungen herausgeben, sowie zusätzlich erforderliche Arbeiten, die nicht im Angebot aufgeführt sind, werden gesondert berechnet.

Elektroanschluss

Ein gegebenenfalls erforderlicher Anschluss der elektrischen Anlagen erfolgt durch unser geschultes und hierfür autorisiertes Personal, wenn dies im Auftrag so vereinbart wurde. Hierbei handelt es sich um einen reinen Elektroanschluss für einen Motor mit Funkfernsteuerung (das Anschlusskabel wird bauseits direkt an der Markise etc. bereitgestellt). Bitte sprechen Sie uns an, falls Sie eine darüber hinaus gehende oder eine fest verdrahtete Installation ohne Funkfernsteuerung wünschen, damit wir Ihnen die Kosten hierfür nennen können.

Anschluss Entwässerung

Der Entsorgungsanschluss zum Einleiten des Regenwassers in die Tagwasser-Kanalisation wird bauseits direkt am Fallrohr positioniert bereitgestellt. Nach entsprechender Vereinbarung, Prüfung der Machbarkeit und gegen Berechnung der anfallenden Material- und Arbeitskosten führen wir auch Verbindungen an weiter entfernt liegende Entsorungsanschlüsse aus. Dafür erforderliche Mehrarbeit und Materialien werden gesondert berechnet.

Sinnvolles Zubehör

Erweitern Sie die Nutzungsmöglichkeiten Ihres Terrassentraumes durch viele Variationen der Beschattung, Beleuchtung, Beheizung, wie zum Beispiel:

  • Innen montierte Unterglasmarkisen
  • Außen montierte Wintergartenmarkisen
  • Senkrechtmarkisen
  • Jalousien
  • Beleuchtungselemente
  • Infrarot-Heizelemente

Dieses nützliche Zubehör ist nach neuestem Stand der Technik mit komfortabler Funkfernsteuerung sowie auf Wunsch auch mit automatischer Sonnen- und Wind-Steuerung ausgestattet.

Kondenswasserbildung

Die Terrassendächer und Sommergärten sind nicht isolierte Produkte bzw. nicht thermisch getrennt. Bei umbauten Terrassendächern handelt es sich um Terrassen-Glasräume, welche in geschlossenem Zustand zur Bildung von Kondenswasser neigen können. Kondenswasserbildung ist eine physikalische Erscheinung; ein Naturgesetz, das nicht verhindert werden kann. Zur Vermeidung oder Verminderung dieser Erscheinung ist es auf jeden Fall erforderlich, für einen geeigneten Klimaausgleich in Form von ausreichender Be- und Entlüftung zu sorgen. Dies kann durch Offenlassen oder Schrägstellen von Fenstern, Türen etc. oder den Einbau von Lüftungselementen gewährleistet werden.

Fugen

Fugen zwischen Wänden und angrenzenden Bauteilen sind nicht dauerhaft elastisch und daher auch nicht wartungsfrei. Besonders im Außenbereich werden die Fugen sehr belastet und können im Laufe der Zeit durch Lichteinwirkungen oder Temperaturschwankungen spröde werden und sogar reißen. Je nach Situation werden diese von uns mit Akrilaten, Silikaten, Montagekleber, oder Botylbender abgedichtet. Sind die Fugen alt, spröde, oder sogar gerissen, müssen sie erneuert werden. Die Erneuerung der Dehnungsfugen ist nicht Teil unseres Garantieumfangs.

Lieferzeiten

Die Lieferzeit für unsere Terrassendächer, Unterbauelemente und sonstige Anbauteile beträgt nach technische Klärung ca. 2-4 Wochen; Sonderfarben nach Absprache. Diese Angabe beruht auf Erfahrungswerten und kann im Einzelfall differieren..

Preise

Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der zum Rechnungsdatum gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer ("Mehrwertsteuer").

Zahlung

Die Zahlung unserer Leistungen erfolgt 2 Tage nach Erhalt unserer Rechnungen netto ohne Abzüge. Entsprechend dem Baufortschritt können Zwischenrechnungen erstellt werden.

Absprachen

Mündliche Absprachen und Vereinbarungen sind für uns nur dann bindend, wenn diese schriftlich fixiert worden sind.

Beiputzarbeiten

Fenster und Tür Installationen beziehen sich rein auf die Montage. Putz, Mörtel und Mauerarbeiten sowie Ausbesserungsarbeiten werden nicht durch die Firma Terra-Wint durchgeführt und somit auch nicht Inbegriff unserer Angebote.

Elektroarbeiten

Wir sind nicht zertifiziert Elektroarbeiten jeglicher Art durchzuführen, weshalb dies keine Leistung unserer Angebote ist.

Verleistung

Verleistungen der Türen und Fenster können auf Kundenwunsch innen und außen durchgeführt werden. Im Außenbereich können wir jedoch keine Garantie für das Gewerk übernehmen, da die Leisten lediglich für den Innenbereich gedacht sind. Die Verleistung wird Standardmäßig 90° auf Stoß durchgeführt. Eine 45° Verleistung kann auf Kundenwunsch je nach Mehraufwand angeboten werden, bedarf aber einer gesonderten Absprache.

Versteckte Mängel

Wir haften nicht für Versteckte Mängel die Bauseitig während der Montage zum Vorschein kommen. Untypisch verbaute Fenster und Türelemente deren Laschen, Schrauben, Befestigungen beispielsweise Schäden am Mauerwerk verursachen werden nicht übernommen. Mehrarbeit die durch diese Entstehen, werden gesondert in Rechnung gestellt.

Versiegelungen

Die von uns Montierten Fenster und Türen werden nach Bedarf von Innen und Außen mit Silikat oder Acrylat versiegelt. Die zu versigelnden Fugen sind Dehnungsfugen und aus diesem Grund nicht wartungsfrei. Die Gewährleistung beträgt zwei Jahre.

Mögliche Farbabweichungen

Kunstoffelemente welche mit Renolit Folie beschichtet sind können Farbabweichungen zueinander aufweisen. Aluminium Bauteile die Lackiert oder Beschichtet sind können ebenso minimale Farbton Unterschiede aufweisen.

Bei Unklarheiten oder weiterem Informationsbedarf sprechen Sie uns jederzeit an. Wir würden uns sehr freuen, Sie beliefern zu dürfen!

Visuelle Richtlinien für beschichtete Gläser

Richtlinie zur Beurteilung der Produkteigenschaften von Markisen

Richtlinie zur Beurteilung von konfektionierten Markisentüchern

Toleranzen VSG